1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen VOITHOFER Facility Services GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Auftraggeber.
1.2 Alle Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.5 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2.3 Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen, die vor oder bei Vertragsabschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen des Angebots vorzunehmen, solange der Auftraggeber diese nicht schriftlich akzeptiert hat.
2.5 Alle Angaben und Unterlagen zum Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anderer Unternehmen zu bedienen.
2.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen seiner Kontaktdaten zu informieren. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht gelten Erklärungen des Auftragnehmers auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Auftraggebers gesendet wurden.
2.8 Sollten sich nach Vertragsabschluss Änderungen oder Ergänzungen als notwendig erweisen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
2.9 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen und Informationen, es sei denn, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit war für den Auftragnehmer offensichtlich.
2.10 Stellt der Auftraggeber Material oder sonstige Ressourcen zur Verfügung, so sind diese auf seine Kosten und sein Risiko an den vom Auftragnehmer bestimmten Ort zu liefern. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials.
3. Vertragsdauer und Kündigung
3.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und beginnt mit dem im Vertrag festgelegten Datum.
3.2 Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigen, sofern im Vertrag keine andere Kündigungsfrist vereinbart ist.
3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
3.3.1 der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit der Zahlung von mindestens zwei fälligen Rechnungen in Verzug gerät;
3.3.2 über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
3.3.3 eine Partei wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt.
3.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.5 Im Falle der Kündigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vertragsgemäß abzurechnen und vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Arbeiten.
3.6 Nach Vertragsende hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle noch in seinem Besitz befindlichen, im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Unterlagen und Materialien zurückzugeben.
3.7 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne von Punkt 3.3 vorliegt, oder sollte der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund kündigen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% der Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.8 Der Auftragnehmer behält sich vor, die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Vertragsende in einem neuen Vertrag anzubieten, sofern dies für beide Parteien von Interesse ist.
4. Leistungsumfang und Leistungszeit
4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag und etwaigen schriftlich vereinbarten Änderungen und Ergänzungen.
4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
4.3 Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Die Einhaltung dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
4.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnen Leistungsfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
4.5 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Maßnahmen), so verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind und nicht entgegenstehende vertragliche Regelungen existieren.
4.7 Der Auftragnehmer behält sich vor, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erforderlich ist und der Auftraggeber hierdurch keine Nachteile erleidet.
4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Leistungen erbracht werden sollen, zu den vereinbarten Zeiten sicherzustellen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Stromversorgung, Wasseranschluss) vorhanden sind.
4.9 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
4.10 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen auf Grundlage einer fortlaufenden Anpassung an den aktuellen Stand der Technik zu erbringen, sofern hierdurch keine Verschlechterung der vereinbarten Leistungen eintritt.
4.11 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt der Arbeiten informieren und, sofern erforderlich, Abstimmungsgespräche zur weiteren Vorgehensweise führen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind.
5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Leistungen erbracht werden sollen, zu den vereinbarten Zeiten gewährleistet ist. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Schlüsseln oder Zugangsberechtigungen, falls erforderlich.
5.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die erforderlichen Arbeitsbedingungen für die Leistungserbringung vorhanden sind, insbesondere:
5.3.1 Eine ausreichende Stromversorgung und Beleuchtung;
5.3.2 Zugang zu sanitären Anlagen;
5.3.3 Bereitstellung von Wasser, falls dies für die Leistungserbringung notwendig ist;
5.3.4 Sicherstellung der Sicherheit und Unversehrtheit der Arbeitsumgebung.
5.4 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere Risiken, Sicherheitsvorschriften und Gefahrenquellen zu informieren, die bei der Erbringung der Leistungen zu beachten sind. Dies umfasst insbesondere:
5.4.1 Informationen über bestehende Gefahrenstoffe oder gefährliche Einrichtungen;
5.4.2 Hinweise auf besondere betriebliche Sicherheitsvorschriften und Notfallpläne;
5.4.3 Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung, falls erforderlich.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig einzuholen und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:
5.5.1 Baugenehmigungen;
5.5.2 Umweltgenehmigungen;
5.5.3 Nutzungsänderungsgenehmigungen.
5.6 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber den hierdurch entstandenen Mehraufwand und die zusätzlichen Kosten zu tragen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten und die Dauer der Verzögerung informieren.
5.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen seiner Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) zu informieren. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht gelten Erklärungen des Auftragnehmers auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Auftraggebers gesendet wurden.
5.8 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen korrekt und vollständig sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Mehrkosten, die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers entstehen.
5.9 Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch die Leistungserbringung des Auftragnehmers behindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag nach vorheriger schriftlicher Abmahnung außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen sowie den entstandenen Aufwand zu vergüten.
6. Leistungsänderungen und Mehrkosten
6.1 Änderungen des Leistungsumfangs sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer möglich. Änderungen können sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden.
6.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Notwendigkeit von Leistungsänderungen informieren, wenn sich während der Ausführung des Auftrags herausstellt, dass diese erforderlich sind, um die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungswünschen des Auftragnehmers zuzustimmen, sofern diese notwendig sind, um die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen sicherzustellen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
6.4 Sofern die Leistungsänderungen zu einem Mehraufwand oder zusätzlichen Kosten führen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten. Dieses Angebot wird die voraussichtlichen Mehrkosten und den zusätzlichen Zeitaufwand detailliert darstellen.
6.5 Der Auftraggeber hat das Nachtragsangebot innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die Änderungen als abgelehnt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Arbeiten gemäß dem ursprünglichen Vertrag fortzusetzen oder den Vertrag nach vorheriger schriftlicher Abmahnung zu kündigen.
6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bei dringenden, unvorhersehbaren Änderungen, die keinen Aufschub dulden, auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen, wenn dies erforderlich ist, um Schäden zu vermeiden oder die Sicherheit zu gewährleisten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die durchgeführten Änderungen informieren und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen.
6.7 Wenn der Auftraggeber Änderungen wünscht, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, erstellt der Auftragnehmer ein zusätzliches Angebot für die gewünschten Leistungen. Erst nach schriftlicher Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber werden die zusätzlichen Leistungen erbracht.
6.8 Kommt es aufgrund von Leistungsänderungen zu Verzögerungen in der Leistungserbringung, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren.
6.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen, wenn die erforderlichen Entscheidungen des Auftraggebers über Leistungsänderungen nicht rechtzeitig getroffen werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Mehrkosten und den Mehraufwand zu tragen.
6.10 Sollten Leistungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnungen erforderlich werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Leistungen entsprechend anzupassen. Der Auftraggeber wird über diese Änderungen und die daraus resultierenden Mehrkosten unverzüglich informiert.
6.11 Alle Vereinbarungen über Leistungsänderungen und die damit verbundenen Mehrkosten bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Leistungen richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Preisen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
7.2 Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
7.5 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vor Beginn der Arbeiten oder während der Vertragslaufzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen.
7.6 Alle Zahlungen sind auf das im Vertrag oder der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit der endgültigen Gutschrift als erfolgt.
7.7 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge einzustellen. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen zu tragen.
7.8 Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung fortzuführen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
7.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift oder seiner Bankverbindung mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht nach, so gelten Mitteilungen des Auftragnehmers an die zuletzt bekannte Adresse als zugegangen.
7.10 Sofern im Vertrag Ratenzahlungen vereinbart sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarten Raten fristgerecht zu zahlen. Bei Zahlungsverzug mit einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
7.11 Alle mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Bankspesen, trägt der Auftraggeber.
7.12 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder Dritte mit der Einziehung der Forderungen zu beauftragen.
7.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Rechnungsstellung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Fehler bei der Rechnungsstellung, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.
8. Arbeitszeiten und Zuschläge
Sonderreinigung, Hauswartservice, Garagenreinigung und Grünflächenbetreuung
- Normalarbeitszeit ohne Zuschlag:
- Mo-Do: 07:00-16:00
- Fr: 07:00-14:45
- Mo-Sa: 06:00-21:00
- Arbeitszeit mit 50% Zuschlag:
- Mo-Do: 16:00-20:00
- Fr: 14:45-20:00
- Sa: 07:00-20:00
- Arbeitszeit mit betragmäßigem Nachtzuschlag:
- Mo-So: 22:00-05:00
Unterhaltsreinigung
- Normalarbeitszeit ohne Zuschlag:
- Mo-Sa: 06:00-21:00
- Arbeitszeit mit 50% Zuschlag:
- 24.12.: 12:00-21:00
- 31.12.: 12:00-21:00
- Arbeitszeit mit betragmäßigem Nachtzuschlag:
- Mo-So: 22:00-05:00
Sicherheitsdienste
- Normalarbeitszeit ohne Zuschlag:
- Mo-So: 05:00-22:00
- Arbeitszeit mit 50% Zuschlag
- 24.12.: 12:00-24:00
- 31.12.: 12:00-24:00
- Arbeitszeit mit betragmäßigem Nachtzuschlag:
- Mo-So: 22:00-05:00
Alle anderen Leistungen
- Normalarbeitszeit ohne Zuschlag:
- Mo-Do: 07:00-16:00
- Fr: 07:00-14:45
- Arbeitszeit mit 50% Zuschlag:
- Mo-Do: 16:00-20:00
- Fr: 14:45-20:00
- Sa: 07:00-20:00
- Arbeitszeit mit betragmäßigem Nachtzuschlag:
- Mo-So: 22:00-05:00
9. Loyalität
9.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Beide Parteien unterlassen alles, was das Ansehen der jeweils anderen Partei schädigen könnte.
9.2 Während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages dürfen weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abwerben oder deren Abwerbung unterstützen. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Angebote zur Anstellung oder zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen.
9.3 Sollte eine Partei gegen die Regelung in Punkt 9.2 verstoßen, so ist sie verpflichtet, der anderen Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen. Das Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
9.4 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten, weder während der Vertragslaufzeit noch nach deren Beendigung an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die vertraglich vereinbarten zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle nicht offenkundigen technischen, kaufmännischen und sonstigen Informationen, einschließlich etwaiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen und das Logo des Auftraggebers zu Werbezwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
9.6 Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.
10. Schutzrechte und Geheimhaltung
10.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte an den übergebenen Unterlagen, Informationen und Materialien verfügt und dass deren Nutzung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Rechte resultieren.
10.2 Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.3 Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte an den von ihm erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen vor, insbesondere Urheberrechte, Patente, Marken und sonstige gewerbliche Schutzrechte. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen.
10.4 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
10.5 Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer weitergegeben werden, die diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben benötigen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
10.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeine technische Kenntnisse und Erfahrungen, die er im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangt, für eigene Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
10.7 Im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflichten ist die verletzende Partei verpflichtet, der anderen Partei den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10.8 Beide Parteien verpflichten sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Dies schließt insbesondere die Sicherung von Daten gegen unbefugten Zugriff ein.
10.9 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die:
10.9.1 zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden;
10.9.2 der empfangenden Partei bereits bekannt waren, bevor sie von der anderen Partei erhalten wurden;
10.9.3 von der empfangenden Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen eigenständig entwickelt wurden;
10.9.4 aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung informieren.
11. Datenschutz
11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), einzuhalten.
11.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt dabei nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit.
11.3 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet und nutzt. Dazu gehören insbesondere Name, Kontaktdaten, Vertrags- und Abrechnungsinformationen.
11.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die personenbezogenen Daten des Auftraggebers vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Veränderung und Zerstörung zu schützen.
11.5 Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Der Auftraggeber hat zudem das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.
11.6 Der Auftraggeber kann seine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit schriftlich widerrufen. Im Falle des Widerrufs wird der Auftragnehmer die betroffenen Daten nicht weiter verarbeiten, es sei denn, dies ist zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich.
11.7 Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder der Auftraggeber hat ausdrücklich zugestimmt. Eine Weitergabe kann auch erfolgen, wenn der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen dazu verpflichtet ist.
11.8 Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer oder andere Dienstleister mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, wird er sicherstellen, dass diese ebenfalls die Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts einhalten. Der Auftragnehmer wird entsprechende vertragliche Vereinbarungen treffen, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
11.9 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren und die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen.
11.10 Der Auftragnehmer wird personenbezogene Daten des Auftraggebers nur so lange speichern, wie dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten und zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert.
11.11 Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber für alle Fragen und Anliegen zum Datenschutz zur Verfügung. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
11.12 Beide Parteien verpflichten sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der im Rahmen des Vertragsverhältnisses ausgetauschten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dies schließt insbesondere die Sicherung von Daten gegen unbefugten Zugriff ein.
11.13 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, die dem Auftragnehmer überlassenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und weiterzugeben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.
12. Compliance
12.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung und Datenschutz.
12.2 Beide Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsbeziehung die jeweils geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) und das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Korruption (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz), zu beachten.
12.3 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer unterlassen jede Form der Korruption, insbesondere Bestechung und Bestechlichkeit. Sie verpflichten sich, keine Vorteile zu fordern, anzunehmen, anzubieten oder zu gewähren, die geeignet sind, unzulässige Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen zu nehmen.
12.4 Der Auftragnehmer hat Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und zur Vermeidung von Korruption eingeführt und verpflichtet sich, diese regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
12.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn ihm Verstöße gegen Compliance-Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden.
12.6 Beide Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Compliance-Vorschriften sicherzustellen und Verstöße zu verhindern. Dazu gehören insbesondere Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter.
12.7 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle eines begründeten Verdachts auf Compliance-Verstöße durch den Auftraggeber eine Überprüfung der betreffenden Vorgänge durchzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer dabei zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
12.8 Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen Compliance-Vorschriften durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers, weitergehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
12.9 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Daten, insbesondere solche, die sich auf Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten beziehen, vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu verwenden.
12.10 Beide Parteien verpflichten sich, im Falle einer Überprüfung durch zuständige Behörden oder externe Auditoren alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Compliance-Vorschriften nachzuweisen und die Zusammenarbeit zu gewährleisten.
12.11 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für die Einhaltung der Compliance-Vorschriften erforderlichen Dokumentationen und Nachweise ordnungsgemäß zu führen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Der Auftraggeber hat das Recht, diese Dokumentationen und Nachweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einzusehen.
12.12 Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter regelmäßig über die geltenden Compliance-Vorschriften und deren Bedeutung für die tägliche Arbeit zu informieren und zu schulen, um ein Bewusstsein für rechtmäßiges und ethisches Verhalten zu schaffen.